Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: 02/2018

1. Maßgebende Bedingungen

1. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich – entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt GIRA nicht an, es sei denn, GIRA hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn GIRA in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.

 

2. Hat der Lieferant seinen Sitz im Ausland, gelten – soweit diese Einkaufsbedingungen keine eigenen Regelungen enthalten – ergänzend die Incoterms DDP in jeweils gültiger Fassung als vereinbart, derzeit Fassung Incoterms 2010.

3. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.

2. Aufträge, elektronische Willenserklärung, Erklärungen zur Exportkontrolle

1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie entweder auf den ordnungsgemäß unterschriebenen Bestellschreiben von GIRA oder auf elektronischem Wege unter Verwendung von GIRAs computergenerierten Formularen erfolgen.

2. Der Lieferant hat GIRA die notwendigen Erklärungen zur Exportkontrolle vollständig ausgefüllt, mit der notwendigen Dokumentation und unterzeichnet zurückzusenden. Erst mit Übersendung der vollständigen und unterzeichneten Erklärung wird die Bestellung wirksam.

3. Sofern der Export oder Reexport der Liefergegenstände behördlicher Genehmigungen bedarf, so ist die Wirksamkeit der Bestellung aufschiebend bedingt durch die Erteilung der wirksamen Exportgenehmigung durch die zuständige Behörde.

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich GIRA Eigentumsund Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne GIRAs ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund GIRAs Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie GIRA unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung nach Nr. 14 Abs. 4 sowie eine etwaig zwischen den Parteien abgeschlossene Verschwiegenheitsvereinbarung (NDA).

3. Lieferfristen

1. Werden dem Lieferanten in den Bestellschreiben Lieferfristen gesetzt, so sind die angegebenen Lieferzeiten bindend.

2. Bei Überschreitung des genannten Liefertermins kommt der Lieferant in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch GIRA bedarf. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei GIRA.

3. Im Falle des Lieferverzuges stehen GIRA die gesetzlichen Ansprüche zu. Der Lieferant ist GIRA insbesondere zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet, es sei denn er weist nach, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.

4. Fälligkeit der Lieferantenrechnung/Zahlungsbedingungen

1.Die Rechnung des Lieferanten wird erst fällig mit Eingang der Ware und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei GIRA.

2. Ordnungsgemäß ist eine Rechnung, die den formalen Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht und die die Bestell-, die Artikel- und die Lieferantennummer enthält. Rechnungen, die diese Formalien nicht berücksichtigen, werden zurückgegeben.

3. GIRA ist berechtigt, Skonto in Höhe von 3% vom Rechnungsbetrag abzuziehen, wenn der Rechnungsbetrag bis zum 25. des dem Wareneingang und dem Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung folgenden Monats bezahlt wird. Fallen der Eingang der Ware und der Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung zeitlich auseinander, so ist für die Fristberechnung immer das letzte Ereignis maßgebend.

4. Die Regulierung erfolgt in Zahlungsmitteln nach Wahl von GIRA. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselzahlungen sowie Akzeptleistungen.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen GIRA uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu.

5. Preise

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist ein Festpreis und bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein.

2. Der Lieferant trägt auch die Kosten der Transportversicherung. Bei Berechnung von Verpackungsmaterial, das der Rücksendung unterliegt, hat volle Gutschrift zu erfolgen. Die Rücksendung der Verpackungsmaterialien erfolgt unfrei.

3. GIRA ist RVS/SVS-Selbstversicherer.

6. Warenabnahme/Lieferort/Gefahrübergang

1. Die Warenabnahme erfolgt nur während der gewöhnlichen Geschäftszeiten von GIRA: Montag bis Freitag von 06:00 bis 16:00 Uhr.

2. Werden von GIRA zuvor Ausfall- oder Freigabemuster verlangt, darf die Serienlieferung durch den Lieferanten erst nach schriftlicher Genehmigung des Musters durch GIRA beginnen.

3. Die Gefahr geht mit Übergabe der Liefergegenstände am Lieferort auf GIRA über.

7. Eigentum

Das Eigentum an den Liefergegenständen geht mit Übergabe am Lieferort und Kaufpreiszahlung auf GIRA über.

8. Rügepflichten/Beanstandungen

1. Die bei GIRA abgeladenen Waren werden im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges nach den bei GIRA üblichen Gepflogenheiten auf etwaige Fehlerhaftigkeit untersucht. Ergibt sich bei einer Stichprobenuntersuchung, dass die Lieferung über das vereinbarte Maß (AQL, PPM) hinaus Mängel aufweist, ist GIRA berechtigt, Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der gesamten Lieferung geltend zu machen.

2. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung des Mangels von GIRA schriftlich oder per Telefax oder per E-Mail an den Lieferanten abgesandt worden sind. Für versteckte Mängel gilt Satz 1 entsprechend.

3. Vorstehende Regelungen gelten auch für Zuviel- oder Zuweniglieferungen; sie gelten auch für die Lieferung anderer Waren. Bei Massenartikeln ist eine Toleranz von ±5% zulässig.

4. Für den Fall, dass der Lieferant mit GIRA eine Qualitätsmanagementvereinbarung zur Sicherung der Qualität von Zulieferungen abgeschlossen hat, gelten die vorstehenden Regelungen 1 bis 3 nur insoweit, als dass durch die Qualitätsmanagementvereinbarung keine abweichende Regelung vereinbart worden ist.

9. Qualität, Dokumentation, Erklärungen zur Exportkontrolle

1. Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, der Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten, insbesondere die Normen nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), der Betriebssicherheitsverordnung, etc. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GIRA. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeit einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.

2. Soweit Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von GIRA verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, GIRA in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

3. Der Lieferant gewährleistet, dass er die Vorschriften zur Zoll und Exportkontrolle einhält und die in der Erklärung zur Exportkontrolle zur Verfügung gestellten Informationen vollständig und korrekt sind. Sollten sich zukünftig hinsichtlich der Liefergegenstände Änderungen ergeben, welche die exportkontrollrechtliche Einstufung der Waren verändern, wird der Lieferant GIRA unverzüglich über diese Änderungen in Kenntnis setzen.

10. Anforderungen an den Liefergegenstand

1. Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Waren den Anforderungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgräten (ElektroG) sowie dem Batteriegesetz (BattG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen, sofern und soweit die von ihm gelieferten Waren in den Anwendungsbereich dieser Gesetze fallen.

2. Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Waren die in der jeweils gültigen Fassung der Elektrostoffverordnung (ElektroStoffV) genannten Grenzwerte einhalten (RoHS).

3. Der Lieferant garantiert, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) eingehalten werden. Er stellt insbesondere sicher, dass die in den von ihm gelieferten Waren enthaltenen Stoffe, sofern nach den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, registriert wurden und die gem. Art. 32 der REACH-Verordnung erforderlichen Informationen Gira zur Verfügung gestellt werden. Liefert der Lieferant Erzeugnisse im Sinne von Art. 3 der REACH-Verordnung stellt er sicher, dass die Weitergabe ausreichender Informationen gem. Art. 33 der REACH-Verordnung erfolgt.

4. Der Lieferant sichert außerdem zu, dass die von ihm gelieferten Waren keine der in Sec. 1502 des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act vom 05.01.2010 (Dodd-Frank-Act) genannten Materialien enthalten, die aus der dort genannten Konfliktregion stammen und der Lieferant angemessenen Maßnahmen implementiert hat, um dies sicherzustellen.

5. Die Nichteinhaltung der oben genannten Anforderungen begründet einen Mangel, der Gira zur Ausübung der in Ziffer 11 genannten Rechte berechtigt. Der Lieferant stellt Gira von Ansprüchen Dritter auf Grund der Nichteinhaltung der oben genannten Anforderungen frei. Etwaige weitere Schadenersatzansprüche seitens Gira bleiben unberührt.

11. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Frist beginnt mit der Warenannahme durch GIRA.

2. Hat der Lieferant sich verpflichtet, die von ihm gelieferten Waren oder Materialien bei GIRA zu montieren, so beginnt die Gewährleistungsfrist gemäß Absatz 1 mit der förmlichen Abnahme der Arbeiten durch GIRA.

3. Im Falle eines Mangels stehen GIRA nach Wahl die gesetzlichen Rechte zu. Insbesondere ist GIRA nach Wahl berechtigt:

a) die mangelhafte Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden und einwandfreien Ersatz zu verlangen (Nacherfüllung),

b) unter Rückbelastung des Rechnungswertes der Ware auf Ersatz zu verzichten (Rücktritt vom Vertrag)

c) statt der Leistung Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 437, 440, 280, 281, 283, 311 a BGB) zu verlangen,

d) den gerügten Mangel in dringenden Fällen auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen (behebbarer Mangel) oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

12. Produkthaftung/Freistellung/Haftpflichtversicherungsschutz

1. Der Lieferant stellt GIRA von allen Ansprüchen frei, die an GIRA gerichtet werden, weil durch den bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Gebrauch GIRA oder Dritten Schaden entstanden ist. Gleiches gilt für Schäden, die GIRA unmittelbar oder mittelbar in Folge einer fehlerhaften Lieferung wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Umständen entsteht.

2. Wird GIRA auf Grund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber GIRA insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde.

3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit GIRA seinerseits die Haftung gegenüber seinen Abnehmern wirksam beschränkt hat.

4. Für Maßnahmen von GIRA zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er nicht beweist, dass die Schäden nicht auf Fehler in der Konstruktion und/oder Produktion und/oder auf einer Verletzung der Kontroll- oder Produktbeobachtungspflichten des Lieferanten zurückzuführen sind (Umkehr der Beweislast). Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen zur Schadenabwehr wird GIRA den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

5. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche seitens GIRA.

6. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5.000.000,00 pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen GIRA weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

13. Verstöße gegen das Exportkontrollrecht/Freistellung

Der Lieferant stellt GIRA von allen Ansprüchen frei, die GIRA auf Grund von Verstößen gegen das Exportkontrollrecht im Zusammenhang mit den Liefergegenständen entstehen.

14. Schutzrechte

1. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

2. Wird GIRA von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, GIRA auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei zu stellen; GIRA ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich zu schließen.

3. Die Freistellungsliste des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die GIRA aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist 10 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.

5. Vorstehende Regelungen gelten nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von GIRA übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von GIRA hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

6. Der Lieferant wird auf Anfrage von GIRA die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen. Die Verwendung von OpenSource-Software ist insoweit anzuzeigen, als dass GIRA hierdurch seinerseits Veröffentlichungspflichten o.ä. treffen können.

15. Eigentumsvorbehalt/Beistellung/Werkzeuge/Geheimhaltung

1. Sofern GIRA Teile beim Lieferanten beistellt, behält sich GIRA hieran das Eigentum vor. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Lieferanten werden für GIRA vorgenommen. Wird GIRAs Vorbehaltsware mit anderen, GIRA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt GIRA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache von GIRA (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

2. Wird die von GIRA beigestellte Sache mit anderen GIRA nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt GIRA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant GIRA anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für GIRA.

3. An Werkzeugen behält sich GIRA das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von GIRA bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die GIRA gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasserund Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant GIRA schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, GIRA nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an GIRAs Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er GIRA sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit GIRAs ausdrücklicher Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Eine etwa zwischen den Parteien abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) bleibt unberührt.

5. Soweit die aus Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren von GIRA um mehr als 10 % übersteigen, ist GIRA auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrecht nach Wahl von GIRA verpflichtet.

16. Allgemeine Bestimmungen/Erfüllungsort/Gerichtsstand

1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. GIRA und der Lieferant verpflichten sich in diesem Fall anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt.

2. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Dies gilt auch für die Einbeziehung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsabkommen / CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Sofern der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat, gilt als Vertragssprache die deutsche Sprache als vereinbart. Dies gilt auch, sofern Lieferant und GIRA Vertragsurkunden austauschen, die in einer Fremdsprache verfasst sind. Kommt es zu Streitigkeiten über den Inhalt und die Auslegung der zwischen dem Lieferanten und GIRA geschlossenen Verträge, so ist die Auslegung der Verträge nach dem für die deutsche Sprache üblichen Sprachgebrauch vorzunehmen.

4. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertragsverhältnis bestehenden wechselseitigen Verpflichtungen ist Sitz von GIRA (Radevormwald), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

5. Gerichtsstand ist – auch für Ansprüche aus Mahnverfahren sowie für Scheck- und Wechselklagen – das für den Sitz von GIRA örtlich zuständige Gericht, sofern der Lieferant Kaufmann ist.

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